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   BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10   

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https://dejure.org/2010,8241
BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10 (https://dejure.org/2010,8241)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10 (https://dejure.org/2010,8241)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2010 - 1 BvR 2002/10 (https://dejure.org/2010,8241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 130a Abs 1a SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 4 S 2 SGB 5 vom 24.07.2010
    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 130a Abs 1a SGB 5 F:2010-07-24 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Obliegenheit zur Nutzung von Ausnahmeregelungen (hier: § 130a Abs 4 S 2 SGB 5) vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen den Abschlag in Höhe von 16 Prozent des Abgabepreises eines pharmazeutischen Unternehmers für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 130a Abs 1a SGB 5 F:2010-07-24 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Obliegenheit zur Nutzung von Ausnahmeregelungen (hier: § 130a Abs 4 S 2 SGB 5) vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 130a Abs 1a SGB 5 F:2010-07-24 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Obliegenheit zur Nutzung von Ausnahmeregelungen (hier: § 130a Abs 4 S 2 SGB 5) vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen den Abschlag in Höhe von 16% des Abgabepreises eines pharmazeutischen Unternehmers für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10
    Neben der Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert dieser Grundsatz auch, dass der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 78, 58 ; 93, 165 ; 104, 65 ).

    Auf ein solches Vorgehen kann er nur dann nicht verwiesen werden, wenn es offensichtlich aussichtslos wäre (BVerfGE 78, 58 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10
    Neben der Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert dieser Grundsatz auch, dass der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 78, 58 ; 93, 165 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10
    Neben der Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert dieser Grundsatz auch, dass der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 78, 58 ; 93, 165 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10
    Neben der Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert dieser Grundsatz auch, dass der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 78, 58 ; 93, 165 ; 104, 65 ).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Dies schließt nicht aus, dass mehrere pharmazeutische Unternehmer in gleicher Weise, also gruppenspezifisch, aufgrund einer spezifischen Marktsituation von der Abschlagsregelung besonders schwer betroffen sind ( vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 383 f) .

    In diesem Sinne hat auch bereits das BVerfG entschieden, dass die "besonderen Gründe" im Zusammenhang mit den Abschlagsregelungen nach § 130a Abs. 1, 1a und 3a SGB V stehen müssen, denn der Ausnahmetatbestand des § 130 Abs. 4 S 2 bis 8 SGB V ist auf die Abschlagsregelungen bezogen und beides kann weder einfach- noch verfassungsrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden ( vgl BVerfG Beschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 384) .

    Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit der Formulierung "besondere Gründe" eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist ( vgl BVerfG NZS 2011, 382, 383) .

    Das BVerfG hat zu diesem erhöhten Herstellerrabatt entschieden, dass Rechte der Betroffenen nicht verletzt sein können, solange die Möglichkeit besteht, im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Belastung zu erreichen ( BVerfG NZS 2011, 382 f) .

    Die Voraussetzung eines Ausnahmefalls wird in § 130a Abs. 4 S 2 SGB V iVm Art. 4 EWGRL 89/105 durch einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff umschriebenen, nämlich im Sinne eines Ausnahmefalls, der "durch besondere Gründe gerechtfertigt ist" (so bereits BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 383 f; vgl dazu allgemein zB BVerfGE 87, 234, 263 f; 110, 33, 56) .

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 BvR 1489/16 -, NVwZ-RR 2018, 249 = juris, Rn. 16, vom 23. August 2010 - 1 BvR 2002/10 -, NZS 2011, 382 = juris, Rn. 18, vom 13. Oktober 2004 - 1 BvR 2303/00 -, BVerfGK 4, 102 = juris, Rn. 6, und vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 -, juris, Rn. 2 ff.; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 150).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

    Dazu gehört auch, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Abs. 2 GwG zu beantragen und der Behörde die zur Einschätzung des individuellen Geldwäscherisikos notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit diese über eine etwaige Befreiung entscheiden kann (vgl. entspr. zum Erfordernis der Stellung eines Befreiungsantrags z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 2002/10 -, juris Rn. 23).
  • LSG Hessen, 25.10.2012 - L 8 KR 110/12

    Pharmaunternehmen ist vorläufig nicht vom Herstellerrabatt zu befreien

    Zu ihrem Aussagegehalt hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2010 (1 BvR 2002/10, zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "besondere Gründe" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwandt habe, der - wie andere unbestimmte Rechtsbegriffe auch - unter Rückgriff auf die übrige gesetzliche Systematik des § 130a SGB V auszulegen sei.
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Sofern eine - möglicherweise grundrechtsverletzende - Regelung Ausnahmen vorsieht, muss der Beschwerdeführer daher vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung die Beseitigung des Eingriffsaktes zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 2002/10 - juris).
  • LSG Hessen, 25.10.2012 - 8 KR 110/12

    Krankenversicherung - pharmazeutisches Unternehmen - Ausnahme von der

    Zu ihrem Aussagegehalt hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2010 (1 BvR 2002/10, zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "besondere Gründe" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwandt habe, der - wie andere unbestimmte Rechtsbegriffe auch - unter Rückgriff auf die übrige gesetzliche Systematik des § 130a SGB V auszulegen sei.
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21

    Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter

    Sofern eine - möglicherweise grundrechtsverletzende - Regelung Ausnahmen vorsieht, muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung die Beseitigung des Eingriffsaktes zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 2002/10 - juris).
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